Bei einer gewöhnlichen Kamera ist die Situation häufig einigermaßen erkennbar. Jemand nimmt ein Smartphone in die Hand, richtet es auf eine Person und fotografiert oder filmt.
Bei Smart Glasses verschwimmt diese Grenze.
Die Kamera befindet sich unmittelbar am Kopf des Trägers und folgt damit weitgehend dessen Blickrichtung. Für einen Betroffenen kann schwer oder gar nicht zuverlässig erkennbar sein, ob das Gerät gerade lediglich getragen wird, ob eine Aufnahme läuft oder welche weiteren Verarbeitungen mit einer Aufnahme verbunden sind.
Eine Signalisierungs-LED löst dieses grundsätzliche Problem für mich nicht. Selbst wenn man unterstellt, dass eine solche Anzeige den gesetzlichen Anforderungen genügt, bleibt die Frage bestehen, ob und unter welchen Umständen ich mich überhaupt erfassen lassen möchte.
Meine Antwort darauf ist einfach:
Ich möchte es nicht.
Dabei geht es mir nicht erst um die Veröffentlichung eines Bildes und auch nicht primär darum, eine bereits erfolgte Übertragung auf irgendeinen Server nachträglich rückgängig zu machen.
Ich möchte, dass vor meiner Erfassung geprüft wird, ob eine Aufnahme stattfindet, und eine aktive Aufnahmefunktion erforderlichenfalls vorher deaktiviert wird.
Damit entsteht allerdings ein interessantes rechtliches Problem.
Gegenüber einem konkreten Menschen kann ich meinen entgegenstehenden Willen ohne Weiteres äußern:
„Ich möchte nicht aufgenommen werden.“
Was aber ist mit Menschen, denen ich noch nie begegnet bin?
Eine Erklärung auf der eigenen Homepage ist öffentlich zugänglich. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass jeder spätere Smart-Glass-Träger diese Erklärung tatsächlich kennt.
An diesem Punkt führte mich die Überlegung zunächst zu einem scheinbar ziemlich exotischen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches: der Auslobung nach § 657 BGB.
Der entscheidende Wortlaut lautet:
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
Das ist bemerkenswert.
Die Auslobung ist gerade nicht darauf angewiesen, dass zwischen zwei vorher bekannten Personen ein Vertrag geschlossen wird. Sie richtet sich durch öffentliche Bekanntmachung an einen unbestimmten Personenkreis.
Noch interessanter ist der letzte Halbsatz:
Derjenige, der die ausgelobte Handlung vornimmt, muss nicht einmal aufgrund der Auslobung gehandelt haben.
Seine vorherige Kenntnis der Auslobung ist für diesen gesetzlichen Mechanismus also nicht erforderlich.
Damit stellte sich sofort die nächste Frage:
Was bedeutet „öffentliche Bekanntmachung“?
Muss eine Auslobung am Rathaus angeschlagen, in einer Zeitung veröffentlicht oder sonst in einer besonderen Form verbreitet werden?
Die Rechtsprechung zu § 657 BGB ist hier interessant. Gerichte haben auch allgemein zugängliche Veröffentlichungen im Internet als öffentliche Bekanntmachung behandelt. Entscheidend ist nicht die individuelle Zustellung an jeden potentiell Betroffenen, sondern die Kundgabe gegenüber einem individuell unbestimmten Personenkreis.
Damit unterscheidet sich die Konstruktion wesentlich von einer gewöhnlichen empfangsbedürftigen Willenserklärung, deren Wirksamkeit gegenüber einem bestimmten Empfänger grundsätzlich Fragen des Zugangs aufwerfen kann.
Genau dieser Unterschied brachte mich auf die Idee, meinen entgegenstehenden Willen nicht lediglich als Datenschutzhinweis auf meine Homepage zu schreiben, sondern ihn unmittelbar zum Bestandteil einer ausdrücklich als solcher bezeichneten öffentlichen Auslobung nach § 657 BGB zu machen.
Meine veröffentlichte Erklärung lautet deshalb als ein zusammenhängender Satz:
Weil ich meiner Erfassung durch körpernah getragene Bild-, Video- oder Tonaufnahmegeräte sowie jeder damit verbundenen Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten ausdrücklich nicht zustimme und
einer auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO gestützten Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, aus Gründen meiner besonderen Situation gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO widerspreche, hinsichtlich einer Verarbeitung biometrischer Daten zu meiner eindeutigen Identifizierung auf das grundsätzliche Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO hinweise, hinsichtlich einer unbefugten Aufnahme meines nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf § 201 StGB hinweise und hinsichtlich einer Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung meines Bildnisses auf §§ 22 und 23 KUG hinweise,
lobe ich als Betreiber dieses Internetauftritts hiermit ab sofort (30.08.2026) gemäß § 657 BGB für jeden einzelnen mir gegenüber erbrachten Nachweis, dass der Aufnahmezustand eines solchen Geräts rechtzeitig vor meiner Erfassung überprüft und eine etwaig aktive Aufnahmefunktion erforderlichenfalls so rechtzeitig deaktiviert wurde, dass durch sie keine Bild-, Video- oder Tondaten meiner Person entstehen, als Belohnung meine persönlich ausgesprochene Anerkennung und Wertschätzung aus.
Die etwas ungewöhnliche Satzkonstruktion ist beabsichtigt.
Mein entgegenstehender Wille steht nicht in einer Präambel neben der Auslobung. Er bildet grammatisch und inhaltlich den Grund für dasselbe Rechtsgeschäft.
Das Wort „hiermit“, das ich sonst in juristisch klingenden Erklärungen eher für entbehrlich halte, hat hier ebenfalls einen Zweck: Es soll möglichst wenig Zweifel daran lassen, dass die Erklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben wird und nicht lediglich eine politische Meinungsäußerung oder ein scherzhafter Kommentar über Smart Glasses sein soll.
§ 657 BGB verlangt nicht zwingend eine Geldzahlung.
Auch Vorteile immaterieller oder sozialer Art können Gegenstand einer Auslobung sein. Deshalb besteht meine Belohnung bewusst aus meiner persönlich ausgesprochenen Anerkennung und Wertschätzung.
Das ist keineswegs nur eine humoristische Pointe.
Eine Geldbelohnung würde eine völlig unnötige weitere Datenverarbeitung provozieren. Zur Überweisung eines noch so kleinen Betrages könnten Namen, Bankverbindung und Transaktionsdaten anfallen. Aus einer Erklärung zur Datenvermeidung würde damit ausgerechnet ein Verfahren zur Erzeugung weiterer personenbezogener Daten.
Das widerspräche meinem Ausgangspunkt.
Die persönlich ausgesprochene Anerkennung kann dagegen unmittelbar bei einer Begegnung erfolgen:
Der Aufnahmezustand wurde rechtzeitig überprüft, eine gegebenenfalls laufende Aufnahme wurde deaktiviert und dies wird mir nachvollziehbar gezeigt.
Ich kann darauf unmittelbar meine Anerkennung und Wertschätzung aussprechen.
Damit ist die ausgelobte Belohnung erbracht, ohne dass ich dafür eine Datenbank, ein Benutzerkonto, eine Zahlungsabwicklung oder auch nur den Namen des Betreffenden benötige.
An dieser Stelle ist eine Grenze wichtig.
§ 657 BGB ist kein allgemeines Aufnahmeverbot.
Aus der Auslobung folgt nicht automatisch, dass jede Aufnahme meiner Person allein wegen § 657 BGB rechtswidrig wäre.
Ebenso wenig behaupte ich, durch eine Veröffentlichung auf meiner Homepage werde jedem Menschen die tatsächliche Kenntnis ihres Inhalts zugerechnet.
Das wäre eine Kenntnisfiktion, für die § 657 BGB keinen Anlass bietet.
Der interessante Punkt ist ein anderer:
Die Rechtswirkung der Auslobung setzt gerade nicht voraus, dass derjenige, der die ausgelobte Handlung vornimmt, sie vorher tatsächlich kannte.
Mein entgegenstehender Wille befindet sich damit nicht lediglich in irgendeinem Text, von dem ich später behaupte, andere hätten ihn lesen sollen. Er ist Bestandteil eines bewusst an die Öffentlichkeit gerichteten Rechtsgeschäfts, das durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen wird.
Das ist ein wesentlich bescheidenerer Satz als die Behauptung eines allgemeinen Aufnahmeverbotes.
Aber möglicherweise ist er rechtlich gerade deshalb interessanter.
Damit komme ich zu dem Teil, den ich für die eigentlich spannende offene Rechtsfrage halte.
Die Rechtsprechung zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zum Überwachungsdruck kennt längst Situationen, in denen nicht erst die tatsächliche Speicherung einer Aufnahme einen Eingriff begründen kann.
Bei Videoüberwachung kann bereits ein objektiv nachvollziehbarer Überwachungsdruck relevant werden. Besonders anschaulich ist die Rechtsprechung zu Kameraattrappen: Eine Kamera muss nicht tatsächlich aufzeichnen, damit sich ein Betroffener in seinem Verhalten beeinträchtigt fühlen kann, wenn er nicht zuverlässig erkennen kann, ob er überwacht wird.
Zivilrechtlich spielen dabei insbesondere das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem entsprechend angewandten § 1004 BGB eine Rolle.
Das ist für Smart Glasses deshalb interessant, weil diese Betrachtung bereits vor dem Datensatz ansetzen kann.
Meine Auslobung soll diese Rechtsprechung nicht ersetzen.
Sie soll etwas anderes dokumentieren:
Mein entgegenstehender Wille bestand bereits vor einer konkreten Begegnung und wurde zuvor öffentlich erklärt.
Sollte es irgendwann tatsächlich zu einem Streit über eine Aufnahme kommen, stellt sich damit eine interessante Frage für die notwendige Interessenabwägung:
Welches Gewicht besitzt ein bereits vorher ausdrücklich und öffentlich erklärter entgegenstehender Wille, wenn diese Erklärung Bestandteil einer wirksamen öffentlichen Auslobung nach § 657 BGB war?
Eine höchstrichterliche Antwort speziell für diese Konstruktion kenne ich nicht.
Genau deshalb finde ich die Frage interessant.
Die Auslobung ersetzt selbstverständlich auch die übrigen gesetzlichen Regelungen nicht.
Die DSGVO unterscheidet insbesondere nach der jeweiligen Rechtsgrundlage einer Verarbeitung.
Soweit eine Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO gestützt wird, eröffnet Art. 21 Abs. 1 unter seinen Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht.
Werden durch besondere technische Verarbeitung aus körperlichen oder verhaltensbezogenen Merkmalen biometrische Daten gewonnen, um eine Person eindeutig zu identifizieren, kommt zusätzlich Art. 9 DSGVO ins Spiel. Eine gewöhnliche Aufnahme eines Gesichts ist deshalb noch nicht automatisch eine Verarbeitung biometrischer Daten im Sinne des Art. 9.
Auch das Kunsturhebergesetz ist sauber zu trennen: §§ 22 und 23 KUG betreffen insbesondere die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen und sind nicht schlicht mit einem allgemeinen Fotografierverbot gleichzusetzen.
Beim Ton kann wiederum § 201 StGB einschlägig sein, wenn das nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt aufgenommen wird.
Die einzelnen Normen haben also unterschiedliche Tatbestände und Rechtsfolgen.
Meine Auslobung soll diese Unterschiede gerade nicht verwischen.
Am Ende läuft meine Überlegung deshalb wieder auf den Ausgangspunkt zurück:
Die Daten dürfen nicht entstehen.
Datenschutz wird häufig aus der Perspektive bereits vorhandener Daten diskutiert:
Das sind wichtige Fragen.
Bei einem körpernah getragenen Aufnahmegerät möchte ich sie aber möglichst gar nicht erst stellen müssen.
Ein Bild, das nicht aufgenommen wurde, muss nicht gelöscht werden.
Eine Sprachaufnahme, die nicht entstanden ist, kann nicht transkribiert werden.
Ein Gesicht, das nicht erfasst wurde, kann aus dieser Aufnahme nicht biometrisch ausgewertet werden.
Und ein Datensatz, der nicht existiert, kann weder zu Meta noch zu irgendeinem anderen Server übertragen werden.
Deshalb setzt meine öffentliche Erklärung bewusst einen Schritt früher an:
Prüfen, erforderlichenfalls abschalten, dann erst darf die Begegnung stattfinden, ohne dass dabei Daten meiner Person entstehen.
Ich behaupte nicht, mit einem ungewöhnlichen Griff in das BGB ein bislang unbekanntes allgemeines Recht geschaffen zu haben.
Ich mache vielmehr von einem vorhandenen Rechtsinstitut Gebrauch, dessen besondere Konstruktion für mein Problem erstaunlich gut passt:
Eine Erklärung wird öffentlich bekanntgemacht.
Sie richtet sich an einen unbestimmten Personenkreis.
Für eine bestimmte Handlung beziehungsweise einen bestimmten Erfolg wird eine echte Belohnung ausgelobt.
Und die gesetzliche Regelung setzt für den Anspruch auf diese Belohnung nicht einmal voraus, dass der Handelnde aufgrund der Auslobung gehandelt hat.
Damit habe ich meinen entgegenstehenden Willen jedenfalls vorab, ausdrücklich, öffentlich und nachweisbar erklärt.
Jede spätere Aufnahme meiner Person ohne meine Zustimmung erfolgt damit zumindest nicht vor dem Hintergrund eines unbekannten oder erst nachträglich behaupteten Willens, sondern entgegen meinem zuvor öffentlich erklärten Willen.
Ob und welches zusätzliche rechtliche Gewicht ein Gericht dieser besonderen Form der öffentlichen Erklärung im konkreten Einzelfall beimisst, bleibt eine Rechtsfrage.
Aber genau diese Frage darf dann gestellt werden.
Und bis dahin gilt für mich weiterhin:
Die Daten dürfen nicht entstehen.
Hinweis: Dieser Beitrag dokumentiert meine persönliche rechtliche Überlegung und die Gründe für meine eigene öffentliche Erklärung. Er stellt keine Rechtsberatung und keine Aussage darüber dar, wie ein Gericht einen konkreten Einzelfall entscheiden wird. Die Verweise auf Gesetze und Rechtsprechung dienen der Nachvollziehbarkeit der Herleitung.